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Personalthemen/Personalangelegenheiten

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Neue Pflichten für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber mit 50 oder mehr Arbeitnehmern gibt es neue Pflichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein Gesetz, das den Schutz von Whistleblowern in Deutschland regelt. Es ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten.

Mit einer Umsetzungsfrist von einem Monat sind Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden seit dem 02.07.23 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem eingerichtet zu haben. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten werden ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet sein, eine interne Meldestelle einzurichten.

§ 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Übergreifende Informationen

  • Inhalt und Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes , insbesondere mit dem Schutzbereich, den Meldeverfahren, den Sanktionsverboten und den Rechtsfolgen für Hinweisgeber und Beschäftigungsgeber.
  • Relevanten Verstöße gegen Straf-, Bußgeld- und sonstige Vorschriften, die von dem Gesetz erfasst sind, z.B. im Bereich des Steuerrechts, des Geldwäschegesetzes oder des Kartellrechts.
  • Mandanten bei der Einrichtung einer internen Meldestelle zu unterstützen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, z.B. hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Unabhängigkeit und der Rückmeldung an die Hinweisgeber.
  • Mandanten über die Vor- und Nachteile einer internen oder externen Meldung beraten , sowie über die Risiken und Chancen einer Offenlegung an die Öffentlichkeit oder die Medien.
  • Mandanten über ihre Pflichten und Rechte als Beschäftigungsgeber oder Hinweisgeber informieren , z.B. hinsichtlich der Dokumentation, der Prüfung, der Abhilfe und der Geltendmachung von Ansprüchen.

Ziel/Nutzen:

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält sinnvolle Vorgaben, die die Unternehmen allerdings richtig umsetzen sollten. Das Ziel sollte sein, dass Arbeitgeber über sämtliche Rechtsverstöße und sonstige Missstände informiert werden, damit diese schnellstmöglich abgestellt werden können. Die Chancen für Meldungen sind höher, wenn die hinweisgebende Person sicher sein kann, dass ihr aufgrund der Meldung keine Nachteile drohen. Hierfür ist eine gute Kommunikation mit allen Stakeholdern ebenso wichtig, wie bequem nutzbare Meldekanäle. Größere Unternehmen sind seit Beginn des Jahres ohnehin schon aufgrund des LkSG verpflichtet, Meldestellen einzurichten. Sollen diese jedoch auch Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz entgegennehmen, sind die Unterschiede der beiden Gesetze zu beachten.

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