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Mandanteninformationen 02/2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2018:

 

Alle Steuerzahler

Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Renten wegen fehlender elektronischer Mitteilung nicht angesetzt: Spätere Korrektur scheitert

 

Kapitalanleger

Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen

Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

Deutscher Steuerberaterverband: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

 

Umsatzsteuerzahler

Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?

Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

 

Arbeitgeber

Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 %

 

Arbeitnehmer

Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

 

Abschließende Hinweise

Leitfaden: Steuerfreie Einkünfte im Ehrenamt

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2018

 

Alle Steuerzahler

Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

 

| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerzahler entschieden. |

 

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, dann sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

 

Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der Bundesfinanzhof, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

 

Beachten Sie | Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16 , unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198133

 

„Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

 

| Das Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen hat. |

 

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um
20 % der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

 

 

In seinem Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

 

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197968

 

Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

 

| Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. |

 

Sachverhalt
Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso.

 

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

 

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197826

 

Renten wegen fehlender elektronischer Mitteilung nicht angesetzt:
Spätere Korrektur scheitert

 

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster darf das Finanzamt keine steuererhöhende Korrektur wegen einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordung (AO) vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. |

 

 

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger bezog in den Streitjahren 2011 und 2012 eine gesetzliche und eine private Rente. In seinen Einkommensteuererklärungen gab er jeweils beide Renten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe an. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Erklärungen lag dem Finanzamt aber nur die elektronische Rentenbezugsmitteilung der privaten Rentenversicherung vor. Der Bearbeiter ließ die gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, berücksichtigte aber die erklärten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.

 

Nachdem das Finanzamt die Mitteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte und berief sich dabei auf § 129 AO. Die ursprüngliche Nichtberücksichtigung beruhe allein auf einem mechanischen Versehen. Der Sachbearbeiter habe die eingetragenen Daten vermutlich gar nicht eingesehen und lediglich die Prüf- und Risiko-Hinweise abgearbeitet. Der Steuerpflichtige berief sich demgegenüber auf die Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide.

 

Das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dass das Finanzamt die erklärten Renteneinkünfte zunächst außer Acht gelassen hat, stellt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus ist auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht auszuschließen. Die Renteneinkünfte und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge standen ihrer Höhe nach in einem krassen Missverhältnis und der Sachbearbeiter hat die entsprechenden Risiko-Hinweise gleichwohl abgehakt.

 

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 K 1358/16 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198693; FG Münster, Newsletter Dezember 2017

 

Kapitalanleger

Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich
zu berücksichtigen

 

| Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

 

Sachverhalt
Im Streitfall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch erfolgreich.

 

Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung,
die – ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

 

Zeitpunkt der Berücksichtigung

 

Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust wegen eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

 

Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?

 

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017

 

Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

 

| Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen. |

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

 

| Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht. |

 

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

 

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198680

 

Deutscher Steuerberaterverband: Vorsicht bei der Buchung
von EC-Kartenumsätzen!

 

| Es entspricht der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten). Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

 

Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Ansicht: In der Regel sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

 

Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern lediglich die Gesamtumsätze.

 

Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

 

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

 

Praxishinweis | Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

 

Dem Deutschen Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine restriktive Sichtweise überdenken wird.

 

Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198273

 

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

 

| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. |

 

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

 

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

 

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

 

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

 

Praxishinweis | Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R 4/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197816

 

Umsatzsteuerzahler

Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?

 

| Umsätze aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen sind nicht umsatzsteuerfrei. Denn gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Arzt nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Eine ärztliche Heilbehandlung und damit eine Umsatzsteuerfreiheit kann aber dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, herzkranke Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

 

Hintergrund: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.

 

Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen bzw. notärztlichen Betreuungsleistungen bzw. Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport-, Konzert- oder sonstigen Großveranstaltung ordnungsrechtlich eine ärztliche Anwesenheit vorgeschrieben ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Frage, ob Heilbehandlungen vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Maßnahmen einem therapeutischen Zweck dienen, d. h., die Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

 

Beachten Sie | Ob die reine Anwesenheit während einer Veranstaltung als quasi Vorstufe oder Nebenleistung einer Heilbehandlung anzusehen ist, wird nun der Bundesfinanzhof klären müssen. Denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 3.7.2017, Az. 9 K 1147/16, Rev. BFH Az. V R 37/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198694

 

Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

 

| Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung. |

 

Sachverhalt
Ein Unternehmer (U) betrieb an zwei Standorten eines Krankenhauses (KKH) als Pächter eine Cafeteria. Vom KKH-Betreiber hatte er dort jeweils Lager- und Küchenflächen angemietet
und Verkaufstheken aufgestellt. U vertrieb dort neben Kioskwaren (Süßwaren, Presseerzeugnisse etc.) auch Mahlzeiten als Tellergerichte, die er als vorportionierte Tiefkühlfertiggerichte einkaufte, vor Ort erwärmte und den Kunden über die Theke sowohl auf Einweg- als auch auf Porzellangeschirr aushändigte. Nur in Ausnahmefällen (bei gehbehinderten Kunden) servierte sein Personal auch am Tisch.Außerhalb der angemieteten Flächen – aber an die Cafeterien angrenzend – hatte der KKH-Betreiber Tische und Stühle aufgestellt. Diese Bereiche standen den Patienten und ihren Besuchern während und außerhalb der Cafeteria-Öffnungszeiten als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Sie wurden aber auch von den Cafeteria-Besuchern zum Verzehr der von U über die Theke gereichten Tellergerichte genutzt. Die Flächen und Möbel waren zwar nicht Gegenstand des Pachtvertrags – gleichwohl reinigten die Mitarbeiter des U die Oberflächen von Tischen und Stühlen aus eigenwirtschaftlichem Interesse. 

U besteuerte seine Umsätze mittels Schätzung anteilig zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt ging jedoch unter Verweis auf die Verzehrvorrichtungen vollumfänglich von Regelsteuerumsätzen aus, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Danach seien dem U die Tische und Stühle zuzurechnen. Zudem habe U durch die ausgelegten Speisekarten auf den Tischen verdeutlicht, dass die Mobiliar-Nutzung ohne Gastronomiekonsum unerwünscht sei. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.

 

 

Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.

 

Beachten Sie | Dass – wie in den Kinofoyer-Fällen – Speisekarten ausgelegt und die Mahlzeiten auf (nachher von U gereinigtem) Porzellangeschirr ausgegeben wurden, änderte an der Rechtsfolge nichts.

 

Anmerkungen

 

Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197676

 

Arbeitgeber

Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 %

 

| Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 % auf 18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 %) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 % auf 24,7 % (Arbeitnehmer: 9,3 %, Arbeitgeber: 15,4 %). |

 

Arbeitnehmer

Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung
des Arbeitsplatzes

 

| Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg. |

 

Hintergrund

 

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

 

 

Unabwendbares Ereignis

 

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

 

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

 

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

 

Praxishinweis | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

 

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198033

 

Abschließende Hinweise

Leitfaden: Steuerfreie Einkünfte im Ehrenamt

 

| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aktualisiert. In der ausführlichen Broschüre wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR p. a.) und die Ehrenamtspauschale (720 EUR p. a.) beansprucht werden können. Der Leitfaden umfasst
24 Seiten und hat den Rechtsstand November 2017. Er kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei heruntergeladen werden. |

 

Verzugszinsen

 

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 30.6.2018 beträgt -0,88 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

 

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

 

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 Prozent
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 0,12 Prozent

 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2018

 

| Im Monat Februar 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.2.2018

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.2.2018

 

  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2018

 

  • Grundsteuerzahler: 15.2.2018

 

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

 

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2018 am 26.2.2018.

 

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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