Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2019:
Alle Steuerzahler
Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert
Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustvortrag
Vermieter
Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode
Kapitalanleger
Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018
Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten sind steuerlich anzuerkennen
Freiberufler und Gewerbetreibende
Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Das Eigenkapital ist nicht relevant
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Keine Werbungskosten: Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern
Arbeitgeber
Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf
Arbeitnehmer
Rechtsprechung zur Entfernungspauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten nicht
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2019
Verzugszinsen
Alle Steuerzahler
Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt.
Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn
- das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
- das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
- sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert
(z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).
Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207682; BFH, PM Nr. 13 vom 13.3.2019
Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert
Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet.
Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanzgericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510
Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich eingeschränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommensteuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Interessante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt.
In einer Tabelle zeigt der DStV
- bei welcher Art der Erklärung
- ein automatischer Verspätungszuschlag
- in welcher Höhe festgesetzt wird.
Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalenderjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes:
Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen | |
Voraussetzung | Bescheid mit Ausweis einer festgesetzten Steuer |
Höhe |
|
Zeitpunkt
für einen automatischen Verspätungszuschlag |
|
Beachten Sie | Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden.
Merke | Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.
Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht. |
Quelle | Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“, unter www.iww.de/s2592
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustvortrag
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Da gegen diese Entscheidung aber bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Hintergrund
Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR.
Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag aufgrund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen.
Entscheidung
Nach den Einkommensteuerrichtlinien, an die das Finanzamt gebunden ist, wird der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt.
Hierzu hat das Finanzgericht Köln nun ausgeführt: Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Diesem Umstand ist bei der Verlustfeststellung Rechnung zu tragen.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 K 1730/17, Rev. BFH Az. IX R 3/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207634; R 10d. Abs. 1 EStR
Vermieter
Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode
Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund: Eine Vermietung gilt bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung zu gewerblichen Zwecken, ist bei einer Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein anteiliger Kostenabzug möglich.
Sachverhalt |
Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben. Nach der Sanierung verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das Finanzamt ging indes von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Monat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenabzug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau.Da sich keine vergleichbaren Objekte finden ließen, ermittelte der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige die Miete im Wesentlichen auf Grundlage der EOP-Methode und kam auf einen Betrag von 1.530,50 EUR. Diese Methode lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab. |
Grundsätzlich gewährt der Bundesfinanzhof dem Sachverständigen einen großen Spielraum. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Und dies ist bei der EOP-Methode grundsätzlich der Fall. Denn diese stellt im Wesentlichen darauf ab, welche Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Pächter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.
Das Finanzgericht muss die ortsübliche Pacht nun erneut feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzunehmen, so der Bundesfinanzhof.
Beachten Sie | Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zulasten des Finanzamts. Denn dieses trägt die objektive Beweislast.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207323; BFH, PM Nr. 6 vom 20.2.2019
Kapitalanleger
Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018
Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Grundsätzliches zur neuen Besteuerung
Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.
Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:
- Ausschüttungen
- Vorabpauschalen
- Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile
Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen.
Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.
Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.
Merke | Für Investmentanteile im Betriebsvermögen gibt es mitunter eine höhere Steuerfreistellung. Diese muss indes im Veranlagungsverfahren beantragt werden. |
Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.
Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.
Merke | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. |
Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP
Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:
- Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
- Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730
Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten sind steuerlich anzuerkennen
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Bei einem Knock-Out-Zertifikat setzt der Anleger auf die Kursentwicklung eines Basiswerts, z. B. auf den steigenden Kurs einer Aktie. Statt die Aktie zum Kurswert (z. B. 100 EUR) zu erwerben, erwirbt er ein Zertifikat zu einem Bruchteil dieses Werts (z. B. für 5 EUR). Steigt der Wert der Aktie zu einem festgelegten Stichtag z. B. auf 110 EUR, partizipiert der Anleger hieran. Er erhält den Kaufpreis (5 EUR) und den Kursgewinn (10 EUR) und hat somit eine Rendite von
200 % erzielt. Hätte er die Aktie als solche erworben, ergebe sich nur eine Rendite von 10 %.
Dieser Gewinnchance steht das Risiko gegenüber, das gesamte Kapital zu verlieren, wenn die Aktie während der Laufzeit des Zertifikats eine bestimmte Schwelle (z. B. 95 EUR) unterschreitet.
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs 2011 wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert.
Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige in Höhe seiner Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an, sodass der Anleger klagte und schließlich recht bekam. |
In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben, sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen.
Beachten Sie | Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207685; BFH, PM Nr. 14 vom 13.3.2019
Freiberufler und Gewerbetreibende
Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes und hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Begründung: Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 6 % für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.
Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019, Az. 2 V 112/18; FG Hamburg, PM Nr. 2/2019 vom 5.2.2019; Verfahren beim BVerfG: Az. 2 BvR 2706/17, Az. 2 BvL 22/17, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17
Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Das Eigenkapital
ist nicht relevant
Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist.
Hintergrund
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. |
Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.
Beachten Sie | Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.
Die Entscheidung
Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.
Der Steuerpflichtige kann auch nicht in Gestalt einer fiktiven Eigenkapitalermittlung die zu berechnenden Überentnahmen entsprechend der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beseitigen.
Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt es somit für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.
Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung in der Revision bestätigen wird.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, Az. 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207923; BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Keine Werbungskosten: Gegenseitige Risikolebensversicherungen
von Gesellschaftern
Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzgericht Nürnberg abgelehnt.
Sachverhalt |
Nach Meinung des Gesellschafter-Geschäftsführers war die Risikolebensversicherung beruflich veranlasst. Er argumentierte u. a. wie folgt: Sein Einkommen hänge auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen ab. Dessen Tod würde unweigerlich dazu führen, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er somit kein Einkommen mehr erzielen könne. Daher gelte die Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Ferner müsse die Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. |
Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht nicht. Denn entscheidend ist die Art des versicherten Risikos. Auch wenn wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, ist das versicherte Risiko, also der Todesfall des Vorstands/Gesellschafters, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung hat der Gesellschafter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 K 663/17, NZB BFH Az. VIII B 159/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207540
Arbeitgeber
Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf
Der Zoll hat im vergangenen Jahr deutlich mehr Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt. Die Zahl ist von 1.316 Fällen in 2015 auf 6.220 Fälle in 2018 gestiegen (davon
2.744 Fälle von Mindestlohnunterschreitungen). Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit.
Nach einem Gesetzentwurf soll die zuständige Sondereinheit beim Zoll durch zusätzliche Befugnisse und mehr Personal gestärkt werden. Damit soll auch die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen besser überprüft werden können.
Quelle | BMF vom 25.3.2019: „Jahresbilanz 2018 – Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf“; Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BR-Drs. 97/19 vom 1.3.2019
Arbeitnehmer
Rechtsprechung zur Entfernungspauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten nicht
Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke) steuermindernd ansetzen. Was auf den ersten Blick recht einfach klingt, beschäftigt dennoch immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ging es um die Frage, ob unfallbedingte Sach- und Personenschäden zusätzlich abziehbar sind. Zudem war strittig, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und wie etwaige Aufwendungen behandelt werden.
Taxikosten
Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Beispiel |
Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also 1.620 EUR für die Tickets bezahlt.
Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620 EUR als Werbungskosten absetzbar. |
Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, ist umstritten. Das Finanzgericht Thüringen hat sich jedoch dafür ausgesprochen, u. a. aus folgender Erwägung: Da auch Taxis allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ voraussetzt, spricht zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die Privilegierung zu fassen.
Beachten Sie | Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, wurde sie vom Finanzamt nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig geworden.
Unfallkosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 sind sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung). Nach der großzügigeren Meinung der Finanzverwaltung können jedoch Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich berücksichtigt werden.
Aktuell haben sich die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Sachsen mit dieser Thematik befasst und eine profiskalische Sichtweise vertreten. Danach sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden (Behandlungs- bzw. Krankheitskosten), die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Beachten Sie | Da in beiden Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, endlich für Klarheit zu sorgen.
Quelle | Taxikosten: FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018, Az. 3 K 233/18, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206322; Unfallkosten: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17, Rev. BFH Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202019; FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18, Rev. BFH Az. VI R 40/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206506; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2019
Im Monat Mai 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2019
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2019
- Gewerbesteuerzahler: 15.5.2019
- Grundsteuerzahler: 15.5.2019
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2019 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.5.2019 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2019 am 28.5.2019.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2019 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum | Zins |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 | -0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 | -0,13 Prozent |
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.