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Mandanteninformationen 08/2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2018:

 

Alle Steuerzahler

Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?

Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

 

Vermieter

Darlehenszuordnung: Schuldzinsenabzug bei Kauf eines gemischt genutzten Grundstücks

 

Kapitalanleger

Automatischer Austausch über Finanzkonten: Staatenaustauschliste 2018 veröffentlicht

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer nicht zu Arbeitslohn

 

Umsatzsteuerzahler

Kleinunternehmerregelung: Zur Anwendung bei Differenzbesteuerung

 

Arbeitgeber

Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018

 

Alle Steuerzahler

Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

 

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden.

 

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld

 

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf
4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR
(bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

 

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

 

Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

 

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

 

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf dann 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

 

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

 

Kalte Progression

 

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

 

Beachten Sie | Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt.

 

Quelle | Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“

 

 

Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?

 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

 

Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn

  • die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

 

Sachverhalt
Eheleute hatten eine selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. In den Vorjahren hatten sie den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. von 1.250 EUR erfolgreich geltend gemacht. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden Verkaufsgewinn von 35.575 EUR unterwarf das Finanzamt der Besteuerung, weil insoweit keine eigene Wohnnutzung vorliege.

 

Das Finanzgericht Köln hat dieser Sichtweise mit folgender Begründung eine Absage erteilt: Ein Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Auch steht eine Besteuerung im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.

 

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung und weite Teile der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Da die Revision bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wird dieser bald für Klarheit sorgen.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15, Rev. BFH Az. IX R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201550; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rz. 21

 

Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

 

Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Sachverhalt
Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

 

Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2014 entschieden.

 

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

 

Weiterführende Hinweise

 

Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

 

Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201752; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.2018; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand

 

 

 

Vermieter

Darlehenszuordnung: Schuldzinsenabzug bei Kauf eines gemischt genutzten Grundstücks

 

Wer ein gemischt genutztes Grundstück erwirbt und es versäumt, die aufgenommenen Kredite allein dem fremdvermieteten Bereich zuzuordnen, kann diesen Fehler nachträglich nicht mehr ausbügeln. Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen die ursprünglichen Darlehensverträge rückwirkend widerrufen und neue Darlehen aufgenommen, um für die Zukunft eine vollständige Zuordnung beim vermieteten Teil zu erreichen. Dem hat das Finanzgericht Köln aber einen Riegel vorgeschoben.

 

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten beim Erwerb des Objekts zwar beabsichtigt, den selbst genutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel allein für den fremdvermieteten Gebäudebereich einzusetzen, um so den Werbungskostenabzug zu optimieren. Hierfür hatten sie im Rahmen des notariellen Kaufvertrags auch die Anschaffungskosten aufgeteilt.

 

Die Darlehensmittel wurden jedoch auf ein Girokonto überwiesen, auf dem sich auch die Eigenmittel befanden, sodass diese Mittel nicht mehr voneinander zu unterscheiden waren. Die Steuerpflichtigen widerriefen später diese „Erwerbsdarlehen“ und lösten diese mithilfe neuer Darlehen ab. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln lehnten aber eine nachträgliche Änderung der Zuordnung der Neudarlehen zu den Anschaffungskosten ab.

 

Ob Widerruf, Ablösung der Altdarlehen und Neuzuordnung der Neudarlehensmittel eine Gestaltungsmöglichkeit bei steuerlich misslungenen Zuordnungen von Darlehen sein kann, wird der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren zu entscheiden haben. Um den vorprogrammierten Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, sollten beim Erwerb gemischt genutzter Grundstücke folgende Grundsätze eingehalten werden:

Praxistipp | Sofern der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten im Kaufvertrag auf den selbst genutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt, ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde.

 

Trifft der Steuerpflichtige dagegen keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denjenigen, die der Erzielung von Einkünften dienen.

 

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt. Das heißt: Der im Kaufvertrag aufgeteilte Kaufpreis sollte durch zwei getrennte Überweisungen geleistet werden. Darüber hinaus sollten separate Darlehensverträge für die einzelnen Gebäudeteile abgeschlossen werden.

 

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 5.7.2017, Az. 3 K 2048/16, Rev. BFH Az. IX R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200978

 

 

 

Kapitalanleger

Automatischer Austausch über Finanzkonten: Staatenaustauschliste 2018 veröffentlicht

 

Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun die finale Staatenaustauschliste 2018 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt.

 

Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten gestartet. Zu einer Auswertung dieser Daten kam es bislang aber noch nicht. Auf Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister im Februar 2018: „Dem Bundeszentralamt für Steuern wurden bislang von
46 Staaten und Gebieten
Finanzkontendaten … übersandt. Hiervon wurden bisher keine Daten an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet.“

 

Und weiter: „Derzeit bereitet das Bundeszentralamt für Steuern die Zuordnung der Datensätze von deutschen Steuerbürgern im Ausland zu den zuständigen Finanzämtern vor Ort vor. Eine Weiterleitung der Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden kann erst erfolgen, wenn die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Versendung und Annahme der Daten geschaffen wurden. Nach derzeitigem Stand sollen Daten spätestens ab 2019 an die zuständigen Landesfinanzbehörden übersandt werden.“

 

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie sowohl auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) als auch auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s1805).

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.6.2018, Az. IV B 6 – S 1315/13/10021 :050, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202101; Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 19/695, Nr. 53 und Nr. 54 vom 9.2.2018

 

Freiberufler und Gewerbetreibende

Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau

 

Bereits seit Anfang 2018 besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt.

 

Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern beispielsweise auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

 

Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenannten Kassensturz verlangen. Denn die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ist ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen.

 

Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

 

Merke | Gerade bargeldintensive Unternehmen (z. B. Gastronomiebetriebe) müssen damit rechnen, dass der Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführt und sich einen Überblick verschafft, wie die Kassenführung erfolgt. Denn: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist zulässig, ohne dass sich der Amtsträger ausweist. Auch muss die Nachschau nicht am selben Tag wie die Kassenbeobachtung erfolgen.

 

Der Prüfer muss sich erst ausweisen, wenn er die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume betreten möchte, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder weitere Unterlagen (z. B. die Verfahrensdokumentation) fordert.

 

Beachten Sie | Ist der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei einer GmbH der Geschäftsführer) nicht anwesend, hat sich der Amtsträger gegenüber Dritten (z. B. Arbeitnehmern), die mit dem Kassensystem vertraut sind, auszuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern.

 

Der Amtsträger ist zu Dokumentationszwecken berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.

 

Bei Beanstandungen kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Dies ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.

 

Beachten Sie | Anlass zur Beanstandung kann auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen (z. B. Protokolle nachträglicher Programmänderungen) nicht vorgelegt werden können.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.5.2018, Az. IV A 4 – S 0316/13/10005 :054, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201981

 

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

 

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut Bundesfinanzhof allerdings erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

 

Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

 

Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der Bundesfinanzhof offengelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht sah hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.

 

Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung stehen gut.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.3.2018, Az. 2 K 3127/15 E, Rev. BFH Az. IX R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201612; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15

 

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

 

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht aktuell in zwei Verfahren bestätigt.

 

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.

 

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn

  • er exakt 50 % der Anteile hält oder
  • bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

 

In beiden aktuellen Fällen betonte das Bundessozialgericht zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

 

Merke | Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet, um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus 2015.

 

Quelle | BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 KR 13/17 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200204; BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 5/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200205; BSG, PM 14/18 vom 15.3.2018; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R zum Stimmbindungsvertrag; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R zum Vetorecht

 

Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer
nicht zu Arbeitslohn

 

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind grundsätzlich kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der Bundesfinanzhof.

 

Sachverhalt
Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH nicht an dieser beteiligt. Er schloss mit der GmbH eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR. Diese sollten erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.

 

Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Geschäftsführers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof folgten dieser Meinung jedoch nicht.

 

Die Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto unterliegen insbesondere deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug, weil der Geschäftsführer kein Recht hatte, eine Auszahlung der Gutschriften zu verlangen und auch in anderer Weise nicht über die Gutschriften verfügen konnte.

 

Zudem war die GmbH im Zeitpunkt der Gutschriften zu keinen Zahlungen an den Steuerpflichtigen aus dem Wertguthaben verpflichtet, sodass auch ein Zufluss durch Schuldumschaffung (Novation) ausgeschlossen war.

 

Andere Sichtweise der Verwaltung

 

Grundsätzlich ist zwar auch die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

 

Handelt es sich jedoch um Arbeitnehmer, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH), sollen derartige Vereinbarungen mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sein. Hier soll bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

 

Hierauf reagierte der Bundesfinanzhof aktuell wie folgt: Ob die Vereinbarung eines Wertguthabenkontos mit dem Aufgabenbild des Organs unvereinbar ist, kann hier offenbleiben. Denn erlangt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden.

 

 

 

Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Im aktuellen Streitfall ging es um einen Fremd-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt war.

 

Zu einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden, dass es mit seinem Aufgabenbild nicht vereinbar ist, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Die Folge: Der Bundesfinanzhof ging hier von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in 2017 zu einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Da es im Streitfall um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids ging, konnte die Frage offenbleiben, ob die jeweilige Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201527; BFH, PM Nr. 30 vom 4.6.2018; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004; BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15

 

Umsatzsteuerzahler

Kleinunternehmerregelung: Zur Anwendung bei Differenzbesteuerung

 

Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist.

 

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

 

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. Die Differenzbesteuerung ist insbesondere bedeutsam im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

 

Sachverhalt
In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR.

 

K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Gesamtumsatz in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR lag.

 

Der Bundesfinanzhof hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen.

 

Quelle | BFH-Beschluss vom 7.2.2018, Az. XI R 7/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201749

 

Arbeitgeber

Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

 

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss.

 

Beispiel
Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.

 

Nach neuer Rechtsprechung ist eine Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.

 

Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038

 

Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht

 

| Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 EUR brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine Erhöhung auf 9,19 EUR zum 1.1.2019 und auf 9,35 EUR zum 1.1.2020 empfohlen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber wohl reine Formsache sein dürfte. |

 

Hintergrund: Alle 2 Jahre berät die Mindestlohnkommission über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung.

 

Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt auf 9,19 EUR im Jahr 2019 und 9,35 EUR im Jahr 2020“; Die Bundesregierung vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt stufenweise“

 

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

 

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 beträgt -0,88 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

 

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 Prozent
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 0,12 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018

 

| Im Monat August 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2018

 

  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2018 (bzw. 16.8.2018*)

 

*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der  15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

 

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

 

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2018 am 29.8.2018.

 

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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