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Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge

Für den Jahreswechsel 2017/2018 hat der Gesetzgeber erneut Änderungen im Bereich des Betriebsrentenstärkungs-gesetzes festgelegt. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben sich neue Regelungen für die betriebliche Altersversorgung bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Direktzusagen und Unterstützungskassen bleiben davon unberührt. Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich informieren.


Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung

Ab Januar 2018 wird der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge auf 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Dies entspricht einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 6.240,00 € jährlich. Im Gegenzug entfällt der Aufstockungsbetrag von
1.800,00 €. Pauschal versteuerte Beträge nach § 40 b a.F. EStG sind anzurechnen. Sozialversicherungsfrei verbleiben weiterhin und unverändert 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung (maximal 3.120,00 € im Jahr).

 

Pensionskassen mit bisher steuerfreien und pauschalen Beträgen werden ab Januar 2018 nicht mehr pauschalversteuert, sondern steuerfrei abgerechnet.

 

Des Weiteren kommt es rechtlich nicht mehr auf die Feststellung des Zeitpunkts der Erteilung der Versorgungszusage bei der Frage nach Pauschalversteuerung oder Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit an. Ab Januar ist nur noch maßgeblich, dass mindestens eine Beitragsleistung vor dem 01.01.2018 nach § 40 b EStG a. F. tatsächlich pauschal besteuert wurde. Hierfür ist allerdings ein Nachweis beispielsweise in Form einer Gehaltsabrechnung zwangsläufig notwendig. Sofern eine betriebliche Altersversorgung ab dem 01.01.2018 abgeschlossen wurde, ist die Ansparphase steuer- und sozialversicherungsfrei; lediglich die Auszahlungsphase wird steuerpflichtig.

 

Förderbetrag

 

Ab 2018 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, vom Staat gefördert zu werden, sofern sie Arbeitnehmern mit einem Bruttolohn von höchstens 2.200,00 € einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Damit soll der Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen gefördert werden. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung bzw. das laufende steuerpflichtige Arbeitslohn.

 

Für die Förderung durch den Staat muss der Arbeitgeber zusätzlich einen Beitrag in Höhe von mindestens 240,00 € im Jahr in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung des Arbeitsnehmers zahlen. Maximal begünstigt werden 480,00 € im Jahr. Bei arbeitgeberfinanzierten Beträgen können unter folgenden Voraussetzungen 30 % dieses Beitrages in der Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet werden, höchstens jedoch 144,00 €.

 

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

 

Wir weisen darauf hin, dass diese Verlautbarungen sorgfältig recherchiert wurden, aber keine Beratung durch die Kanzlei ersetzen und ohne diese auch keine Haftung durch die Kanzlei Meschede & Wehmeier PartGmbB begründet.

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